Termine & Infos
Die nächsten Abstimmungen
Abstimmung vom 09. Februar 2025
Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.
Abstimmung vom 18. Mai 2025
Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.
Abstimmung vom 28. September 2025
Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.
Abstimmung vom 30. November 2025
Die Abstimmungsvorlagen werden rechtzeitig publiziert.
Urnenstandort und Öffnungszeiten
Ihre Stimme können Sie persönlich am Abstimmungssonntag bei der Gemeindekanzlei Seedorf, A Pro-Strasse 47, 6462 Seedorf abgeben.
Die Urnen sind am Abstimmungssonntag wie folgt offen: 10.00-12.00 Uhr
Den Stimmrechtsausweis bringen Sie bitte unbedingt mit - er muss dem Abstimmungspersonal ausgehändigt werden.
Hinweis
Unter der nachstehenden Internetseite des Bundes erhalten Sie detaillierte Informationen über die politischen Rechte in der Schweiz. Zudem sind sämtliche Abstimmungsresultate der eidgenössischen Vorlagen seit 1848 abrufbar.
Die politischen Rechte in der Schweiz
Bedingungen / Voraussetzungen
Stimmberechtigt auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Um in Seedorf das Stimm- und Wahlrecht ausüben zu können, ist der Wohnsitz in der Gemeinde Seedorf Voraussetzung.
Die Stimmberechtigung in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Landeskirche.
Brieflich abstimmen
Was ist zu beachten?
Anleitung für die briefliche Stimmabgabe:
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Öffnen Sie das Abstimmungskuvert sorgfältig, damit Sie es als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwenden können.
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Füllen Sie Stimm- und Wahlzettel aus.
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Legen Sie die Stimm- und Wahlzettel ins Stimmkuvert. Bitte beachten Sie, dass für jede Wahl nur ein einziger Wahlzettel ins Stimmkuvert eingelegt werden darf.
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Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis eigenhändig im entsprechenden Feld.
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Legen Sie den Stimmrechtsausweis und das Stimmkuvert ins Rücksendekuvert. Die Gemeindeadresse sowie die Unterschrift müssen im Fenster sichtbar sein.
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Verschliessen Sie das Rücksendekuvert.
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Sie können das Kuvert direkt am Schalter der Gemeindekanzlei abgeben, dort in den Briefkasten werfen oder frankiert bei einer Poststelle abgeben.
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Brieflich abgegebene Stimmen müssen bis zum Urnenschluss am Abstimmungssonntag beim Urnenbüro eintreffen.
Verspätet eingegangene Stimm- und Wahlzettel werden nicht berücksichtigt.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
- ein anderes als das Antwortkuvert benützt wird
- der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt
- die Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Stimmrechtsausweis fehlt
- das Antwortkuvert mehr als einen Stimmrechtsausweis enthält
- das Antwortkuvert verspätet eintrifft
- das Antwortkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben
- die Ungültigkeitsgründe nach Artikel 41 und 42 (Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte, WAVG RB 2.1201) bleiben vorbehalten
Kontakt
Auf nachstehenden Internetseiten von Bund und Kanton erhalten Sie weitere Informationen: